Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
SWS-Plastics AG
1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung zustande. Technische Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung verbindlich.
3. Werkzeuge und Formen
3.1. Eigentum: Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die im Auftrag des Bestellers gefertigt oder vom Besteller beigestellt werden, stehen im Eigentum des Bestellers. Wir verwahren diese Werkzeuge als Leihgabe ausschliesslich für die Fertigung der Aufträge des Bestellers. Ein Recht des Bestellers auf Herausgabe besteht erst nach vollständiger Bezahlung aller ausstehenden Forderungen (einschliesslich anteiliger Entwicklungskosten oder noch offener Warenlieferungen).
3.2. Versicherung und Gefahrübergang: Die Werkzeuge werden von uns mit der Sorgfalt behandelt. Wir haften nur für Schäden am Werkzeug, die durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
3.3. Wartung und Verschleiss: Die laufende Pflege und einfache Wartung der Kundenwerkzeuge während der laufenden Produktion ist im Teilepreis enthalten. Kosten für den Austausch von Verschleissteilen, grössere Instandsetzungen oder Erneuerungen aufgrund natürlicher Abnutzung gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4. Aufbewahrung: Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Danach steht es uns frei, die Werkzeuge dem Besitzer zurückzusenden, oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zu verschrotten.
4. Materialbeistellung
Wird Material vom Besteller beigestellt, so ist dieses rechtzeitig und in einwandfreier Qualität auf Kosten und Gefahr des Bestellers mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % anzuliefern. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wir haften nicht für Mängel, die auf die Qualität des beigestellten Materials zurückzuführen sind.
5. Toleranzen und Liefermengen
5.1. Qualität: Für die zulässigen Massabweichungen gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Norm DIN 16742 für Kunststoff-Formteile.
5.2. Mengenabweichung: Aus produktionstechnischen Gründen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge zulässig und werden zum vereinbarten Stückpreis berechnet.
5.3. Muster: Die Serienfertigung beginnt erst nach schriftlicher Freigabe der Erst- oder Ausfallmuster durch den Besteller.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Preise verstehen gemäss Incotherms wie vereinbart, inkl. Verpackung, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
6.2. Rohstoffklausel: Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise für Rohstoffe (z.B. Polymer-Granulate) um mehr als 5 % steigen.
6.3. Werkzeugkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, zu 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Erstbemusterung, und 1/3 – 30 Tage nach Vorlage der Erstmuster rein netto zahlbar.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen.
8.2. Wir haften für die zeichnungskonforme Ausführung der Teile. Eine Haftung für die Funktion des Teils im Endprodukt des Bestellers oder dessen Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich garantiert wurde.
8.3. Der Besteller haftet dafür, dass durch die von ihm bereitgestellten Unterlagen (Zeichnungen, Modelle) keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand ist der SWS Firmensitz in 8633 Wolfhausen Schweiz. Es gilt das Schweizer Recht.

